Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftbedingungen

I. Geltungsbereich / Allgemeines

Verwender der nachfolgenden AGB´s ist die Firma INDRUBA GmbH, 66130 Saarbrücken, nachfolgend Lieferer genannt.

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu diesen AGB´s.

Entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen; unser Schweigen auf anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden bedeutet kein Einverständnis mit deren Geltung.

Mit der Entgegennahme einer Auftragsbestätigung, jedenfalls aber mit Erteilung eines Auftrages oder der Entgegennahme einer Lieferung / Leistung oder Teillieferung erkennt der Kunde sie als verbindlich an.

Abweichende Bedingungen können nur mit unserer Geschäftsführung vereinbart werden. Ihre Gültigkeit bedarf der schriftlichen Bestätigung durch diese.

II. Angebot / Umfang der Lieferung

Unsere Angebote erfolgen freibleibend bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Angagen über Verfahren, Verbrauch und Leistung sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Auch im letzten Falle stellen sie keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB dar.Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Kunden das Angebot.An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, sowie anderen Unterlagen behält sich der Lieferer ein Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.Schreibt der Kunde Konstruktions- und/oder Zusammensetzungsmerkmale des Liefergegenstandes vor, so ist er dafür verantwortlich, dass Konstruktion und/oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen; bei einer etwaigen Inanspruchnahme durch Dritte stellt uns der Kunde hiervon frei.Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

Maßgebend für die Rechnungslegung ist der am Tag der Lieferung oder Leistung gültige Preis zzgl. der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, sofern keine abweichenden Preisvereinbarungen getroffen wurden. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart jeweils ab Werk ausschließlich Verpackung und Kosten für evtl. erforderliche behördliche Genehmigungen oder Prüfzeugnisse.Die Angabe der Zahlungsbedingungen erfolgt individuell durch Ausdruck auf der Auftragsbestätigung und der Rechnung.Zahlungsverzug tritt mit der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ein. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder ist die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. In diesem Falle ist der Lieferer berechtigt für künftige Geschäfte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern.

IV. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben.Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vor bezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.Hat der Lieferer Schadenersatz zu leisten, so beschränkt sich der dem Besteller zustehende Schadenersatzanspruch – sofern der Vertrag eine gewerbliche Tätigkeit des Bestellers betrifft – auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, und zwar ½% für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung oder Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.Erfolgt der Versand auf Wunsch des Bestellers später als vereinbart, so werden, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten berechnet, und zwar mindestens ½% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist nach Mitteilung an den Besteller anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, sowie unsere richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung voraus.

V. Gefahrenübergang und Entgegennahme

Der Versand geschieht stets auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, wie z.B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen Eigentum des Lieferers.Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen und dem Lieferer alle Auskünfte und Unterlagen zu Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind.Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschätsverkehr an einen Dritterwerber weiterveräußern, solange der Besteller seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt. Bei einer Weiterveräußerung vor Bezahlung der Kaufpreisforderung an den Lieferer ist der Besteller verpflichtet, sich dem Dritterwerber gegenüber ebenfalls das Eigentumsrecht (zugunsten des Lieferers) vorzubehalten, und zwar im gleichen Umfang wie in dieser Ziffer der AGB´s.Die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung gegenüber dem Dritterwerber tritt der Besteller im Voraus an den Lieferer ab. Der Besteller ist im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet, die Anschrift des Dritterwerbers dem Lieferer mitzuteilen. Unbeschadet des damit begründeten Einzugsrechts des Lieferers darf der Besteller die abgetretene Forderung so lange für den Lieferer einziehen, als er diesem gegenüber seinen Verpflichtugen aus dem Kaufvertrag nachkommt. Die eingezogenen Beträge hat der Besteller zur vertragsgemäßen Bezahlung der Kaufpreisforderung des Lieferers zu verwenden.Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch den Besteller, zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis, ist nicht gestattet. Erfolgt sie trotzdem, so bezieht sich die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung an den Lieferer auf den Teil der Gesamtpreisforderung, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.Der Besteller ist zu einer Bearbeitung, Verarbeitung und Zusammenstellung der Vorbehaltsware berechtigt. Der Eigentumsvorbehalt erweitert sich dabei auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse. Ein Eigentumserwerb findet nicht statt. Soweit auch dem Lieferer nicht gehörendes Material mit verarbeitet wird, erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Wertes seiner verwendeten, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren. Für den Fall des Weiterverkaufs der verarbeiteten Sachen tritt der Besteller dem Lieferer im Voraus die Kaufpreisforderung gegen den Dritterwerber zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung ab. Er ist verpflichtet, auf Verlangen die zum Einzug der Forderung notwendigen Angaben zu machen. Soweit der Lieferer an der neuen Sache Miteigentum erworben hat, erstreckt sich beim Weiterverkauf dieser Vorausabtretung auf den Teil der Kaufpreisforderung des Lieferers gegen den Dritterwerber, der dem Anteil des Miteigentums des Verkäufers entspricht. Die Vereinbarungen über Einzug und Abführung der abgetretenen Forderungen gelten auch hier.Erfolgt die Versendung der Ware auf Veranlassung des Bestellers unmittelbar an den Dritterwerber als dessen Kunden, so wird sich der Besteller in seinem Kaufvertrag mit dem Dritterwerber das Eigentum im Umfang dieser Ziffer der Lieferungsbedingungen vorbehalten.

VII. Gewährleistung und Haftung

Für Sachmängel und Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt Gewähr:

Alle Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten (basierend auf Einschichtbetrieb) seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als erheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Ansprüche, die ihm gegen seinen Lieferanten zustehen. Die Mängelanzeige muss schriftlich und unverzüglich erfolgen.Zur Vornahme der dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung der daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, wie der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer, soweit die Beanstandung berechtigt ist, die Kosten des Ersatzstückes und des Versandes, sowie die Kosten des Aus- und Einbaus in erforderlicher Höhe. Ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt, wenn der Lieferer, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels im Sinne der Lieferungsbedingungen fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.Keine Gewähr wird in Fällen natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Mißachtung von Betriebsanleitungen, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßer Handhabung oder Verwendung, Gewaltschäden, sowie andere Gründe, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, übernommen. Desweiteren wird keine Gewähr für mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse übernommen, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand.Wenn der Liefergegenstand durch das Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen von VII.1.-9. entsprechend.Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer, außer in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise verhersehbaren Schaden.Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Recht des Bestellers auf Rücktritt

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor dem Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.Liegt ein Lieferverzug im Sinne des Abschnittes IV. vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.Tritt die Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges ein, oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

IX. Reparaturen und Montagen

Für alle Reparaturen, sowie für Montagen am Lieferumfang gelten unsere Reparatur- und Montagebedingungen zusätzlich als vereinbart.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen und Leistungen, ist Saarbrücken. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Der Lieferer kann auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht klagen.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

XI. Sonstiges

Durch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

Wir weisen darauf hin, dass wir Kundendaten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, EDV-mäßig speichern und verarbeiten.

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